Satzung der Evangelisch-Lutherische Bekenntnisgemeinschaft Sachsens e.V.
Präambel
Die Evangelisch-Lutherische Bekenntnisgemeinschaft Sachsens, hervorgegangen aus der "Bekennenden Ev.-Luth. Kirche Sachsens" im Kirchenkampf 1933-1945, ist eine freie, unabhängige Gemeinschaft bekennender Christen innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und innerhalb der Kirchgemeinden. Sie sucht die Gemeinschaft auch mit anderen bekennenden Christen in der eigenen und in anderen Landeskirchen.
In unserem Herrn und Heiland Jesus Christus sind wir verbunden im Hören auf die Heilige Schrift, das Wort des dreieinigen Gottes, das er redet und durch das er wirkt.
Da die Kirche immer wieder in der Gefahr steht, den Herrn und sein Wort zu verlassen und anderen Mächten, Gewalten und Zeitströmungen dienstbar zu werden, suchen wir Ausrichtung und Orientierung im Gotteswort des Alten und Neuen Testaments sowie in den Bekenntnissen unserer Evangelisch-Lutherischen Kirche. Wir achten die Barmer Theologische Erklärung von 1934 als ein Zeugnis in für die Kirche besonders kritischer Zeit, das auch für uns heute hilfreich ist.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Evangelisch-Lutherische Bekenntnisgemeinschaft Sachsens".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V. im Namen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Klarheit biblischer Erkenntnisse gegen Irrlehren und Verfälschung zu bezeugen. Dabei will die Evangelisch-Lutherische Bekenntnisgemeinschaft Sachsens e.V. die Landeskirche und die einzelnen Gemeinden bei der Wahrnehmung des Wächteramtes der Kirche unterstützen. Die Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Bekenntnisgemeinschaft Sachsens e.V. wissen sich von Jesus Christus gerufen, in ihrer Kirche um die schrift- und bekenntnisgebundene Verkündigung des Wortes Gottes zu beten und zu ringen, sich mit dem Gesetz und Evangelium zu dem Herrn der Kirche zu bekennen.
(2) Verwirklicht wird diese Aufgabe insbesondere durch:
a) Stärkung des geistlichen Lebens der Mitglieder und der Gemeinden
b) Förderung der theologischen Arbeit auf der Grundlage der Heiligen Schrift und der Bekenntnisse der
Evangelisch-Lutherischen Kirche
c) regelmäßigen Informationsdienst
d) aktuelle Veröffentlichungen und Stellungnahmen
e) Bildungsveranstaltungen in Form von Vorträgen, Gemeindetagen und Rüstzeiten für Menschen jeden Alters.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Spenden, Beiträge oder etwaiger Einlagen.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen erwerben. Über den Antrag entscheidet der Leitungskreis.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich bis spätestens 30.09. des laufenden Kalenderjahres gegenüber dem Leitungskreis erklärt werden.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Leitungskreises. Er ist nur möglich, wenn ein Mitglied gegen die Zielsetzung des Vereins verstoßen hat, oder eine den Vereinsinteressen zuwiderlaufende Haltung einnimmt.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes kann von diesem Mitglied angefochten werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über diesen Antrag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von Beitrag verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Organe und Ausschüsse des Vereins zu unterstützen
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, Dienstleistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Leitungskreis
c) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit einmal jährlich tagen. Darüber hinaus müssen auf Antrag von mindestens fünfzehn Mitgliedern außerordentliche Sitzungen einberufen werden.
(2) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und leitet die Versammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Gezählt werden nur Ja- und Nein-Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Leitungskreis.
(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(6) Die Stimmberechtigten haben je eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung berät über die Gesamtausrichtung der Evangelisch-Lutherischen Bekenntnisgemeinschaft Sachsens e.V.
(8) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Wahl des Leitungskreises
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
c) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5, Absatz 4
d) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
e) die Entgegennahme und Erörterung des Jahresabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes
f) die Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes des Leitungskreises und des Vorstandes
g) die Entlastung des Leitungskreises und des Vorstandes
h) Satzungsänderungen und Beschluss über Auflösung des Vereins
(9) Über in der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von zwei Mitgliedern des Leitungskreises zu unterzeichnen ist.
(10) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich bis spätestens vier Wochen vor dem Zusammentreten der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 9 Der Leitungskreis
(1) Der Leitungskreis besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorstand gemäß §10 dieser Satzung.
(2) Der Leitungskreis wird in der Regel je zur Hälfte aus Theologen und aus Nichttheologen gebildet.
(3) Die Wahl des Leitungskreises erfolgt für 6 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Leitungskreises bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Amtszeiten können zu verschiedenen Terminen beginnen.
(4) Der Leitungskreis kann bis zu 4 Vereinsmitglieder als weitere stimmberechtigte Mitglieder des Leitungskreises berufen, ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre.
(5) Der Leitungskreis plant und verantwortet die Aktivitäten des Vereins.
(6) Zu den Sitzungen des Leitungskreises können geeignete Personen ohne Stimmrecht zugezogen werden.
(7) Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Sitzungen des Leitungskreises ein. Eine Sitzung muss auch dann einberufen werden, wenn mindestens 6 Mitglieder des Leitungskreises dies beantragen.
(8) Der Leitungskreis ist beschlussfähig, wenn er zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt gemüß § 8 Absatz 4.
(9) Über gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Mitgliedern des Leitungskreises zu unterzeichnen.
(10) Der Leitungskreis kann für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, in die weitere geeignete Personen berufen werden können. Die Ausschüsse sind dem Leitungskreis berichtspflichtig.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Er darf nicht ausschließlich aus Theologen bzw. Nichttheologen bestehen.
(2) Der Vorstand wird aus der Mitte des Leitungskreises von diesem für 6 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(4) Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.
(5) Der Vorstand entscheidet mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind, anderenfalls in einer Sitzung, die der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer Ladungsfrist von einer Woche anberaumt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Freundeskreis
Es besteht ein Kreis von Freunden und Förderern des Vereins, welcher regelmäßig von der Arbeit des Vereins unterrichtet wird.
§ 12 Beirat
Auf Beschluss des Leitungskreises kann ein Beirat aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden, die hierfür ehrenamtlich tätig sind.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(2) Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung für diese Mitgliederversammlung muss die Absicht einer Satzungsänderung vermerkt werden.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung für diese Mitgliederversammlung muss auf die Auflösungsabsicht hingewiesen werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Zweckes fällt das Vermögen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu, die es satzungsgemäß und unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Dresden, den 13. April 1996, geändert am 21. März 2003
Hier können Sie die Beitragsordnung lesen und Ausdrucken (PDF)
Für die Freunde der Papierversion gibt es die Satzung als PDF zum leichteren Lesen und Ausdrucken.